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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Produktdatenblätter und Broschüren enthalten allgemeine Produktinformationen. Sie enthalten ausdrücklich keine fachlichen Hinweise oder Garantien und sie gelten nicht als Ersatz für Produktspezifikationen und sie enthalten keine Hinweise auf bestimmte Verwendungen.Kunden wird dringend geraten hinsichtlich der Produktspezifikationen mit Wipak Sales Verbindung aufzunehmen. Wipak übernimmt daher keine Verantwortung und Haftung bei Verlass auf die Produktdatenblätter und Produktbroschüren auf dieser Internetseite. Die Pflichten von Wipak und der mit Wipak verbundenen Unternehmen gegenüber Benutzern von Produkten beschränken sich auf die ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Angaben betreffend bestimmte Produkte.

Die kompletten allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie im Downloadbereich

I. Allgemeines

Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) (nachfolgend „AGB”) für Angebot, Verkauf und Lieferung sämtlicher Produkte und/oder Dienstleistungen (nachfolgend „Produkte”) durch bzw. im Auftrag von Wipak Oy bzw. alle Tochtergesellschaften der Wipak Gruppe (nachfolgend „Verkäufer”) an seine Kunden (nachfolgend „Käufer”). Der Käufer akzeptiert diese AGB durch Bestellung und Entgegennahme jeglicher Produkte (nachfolgend „Vertrag”). Anderslautende bzw. abweichende Einkaufsbedingungen oder andere Beschränkungen gelten nur dann als akzeptiert, wenn der Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung in jedem Einzelfall schriftlich erteilt.

II. Angebote, Bestellungen

1. Angebote des Verkäufers in Bezug auf Preise, Mengen, Lieferzeiten und Verfügbarkeit sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer gültig.
2. Bestellungen des Kunden werden erst nach schriftlicher bzw. gedruckter Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich (dies kann u.a. in Form von Rechnung oder Lieferschein erfolgen).

III. Preise

Die tatsächlich gelieferten Mengen und/oder erbrachten Dienstleistungen werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisen des Verkäufers in Rechnung gestellt, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für eine Lieferung ab Werk.

IV. Bezahlung

1. Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien in schriftlicher Form vereinbart, verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung aller vom Verkäufer mit Bezug auf die Produkte erstellten Rechnungen ohne Abzug innerhalb von spätestens 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Überfällige Zahlungsbeträge werden automatisch mit einem Verzugszins von 8% pro Jahr über dem geltenden Basiszinssatz belegt.
2. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers als Zahlungsmittel akzeptiert. Die maximale Laufzeit eines Wechsels beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum. Der Käufer trägt sämtliche Kosten, die bei späterer Zahlung als 30 Tage nach Rechnungsdatum anfallen, z.B. Abzüge, Rechnungskosten, Stempelgebühren bei Wechseln und ähnliche Steuern oder Gebühren.
3. Gibt es berechtigte Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und falls der Käufer nach Lieferung trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist weder seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt noch die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen bereit ist, so ist der Verkäufer, sofern er seine eigene Leistung noch nicht erbracht hat, dazu berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
4. Zahlungen gelten so lange als nicht geleistet, bis der entsprechende Betrag endgültig auf dem Konto des Verkäufers unter seinem Namen eingegangen ist.
5. Der Verkäufer hat erhaltene Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zu verwenden zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten in folgender Reihenfolge: Kosten, Zinsen und Hauptforderung.
6. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung nur insoweit berechtigt, wie seine Gegenforderung durch Gerichtsurteil bestätigt oder unbestritten ist. Gleiches gilt für Aufrechnungsrechte.

V. Lieferung und Transport

1. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung des Verkäufers anderweitig festgelegt, gelten alle Lieferungen ab Werk des Verkäufers. Ab Werk sowie sämtliche anderen Lieferbedingungen gelten gemäß der aktuellen Fassung der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms.
2. Sofern ein festes Lieferdatum vereinbart wurde, so hat der Käufer im Fall einer Verzögerung eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beträgt in der Regel 4 Wochen.
3. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich einer korrekten und rechtzeitigen Eigenbelieferung des Verkäufers durch den Käufer sowie durch Dritte.
4. Der Verkäufer ist auch ohne gesonderte Ankündigung zur Teillieferung berechtigt.
5. Rückgabepflichtige Verpackungsbestandteile (z.B. Behälter mit Sicherungsring, Transportkassetten, Stahleinlagen, Paletten), die für den Käufer als solche ersichtlich sind, sind dem Verkäufer baldmöglichst unbeschädigt und sauber zurückzusenden.
6. Eine separate schriftliche Vereinbarung ist zwischen Verkäufer und Käufer zu treffen, falls die versandfertigen Produkte länger als einen Tag in den Gebäuden des Verkäufers gelagert werden sollen.

VI. Höhere Gewalt, Hindernisse bei der Leistungserbringung

Alle Fälle von höherer Gewalt jeglicher Art, unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen, Unterbrechungen von Versand oder Transport, Brandschäden, Überflutungen, unvorhersehbare Engpässe an Arbeitskräften, Stromversorgung, Rohstoffen oder Hilfsstoffen, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Regierungsanordnungen oder andere Hindernisse außerhalb der Kontrolle der zur Leistungserbringung verpflichteten Partei, die die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch in unzumutbarer Weise einschränken, entbinden die betroffene Partei für den Zeitraum des Bestehens des Ereignisses von der Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung. Sofern die Lieferung-bzw. die Annahme der Lieferung aufgrund des genannten Ereignisses für einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen verzögert wird, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Falls die Bezugsquellen des Verkäufers ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, so ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, Vorräte von anderen Unterlieferanten auf Lager zu legen. In diesem Fall ist der Verkäufer dazu berechtigt, die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen zu verteilen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser sämtliche bestehenden und zukünftigen, sich aus der Geschäftsbeziehung zum Verkäufer ergebenden Verpflichtungen erbracht hat, einschließlich Nebenansprüche, Schadenersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Ansprüche des Verkäufers auf ein Kontokorrent übertragen werden und ein Saldo gezogen und akzeptiert wird.
2. Falls der Käufer mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug gerät, kann der Verkäufer die Rückgabe der reservierten Waren verlangen, ohne damit eine Verlängerung oder einen Widerruf des Vertrags zu gewähren. Eine Annahme der zurückgesendeten Waren durch den Verkäufer stellt nur dann eine Vertragsauflösung dar, sofern der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
3. Falls die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterverarbeitet werden, so handelt der Käufer im Auftrag des Verkäufers, ohne dadurch in Bezug auf die Weiterverarbeitung einen Rechtsanspruch gegen den Verkäufer zu erlangen. Insofern beinhaltet der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auch die bei der Weiterverarbeitung entstehenden Produkte. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zusammen mit anderen, sich im Eigentum Dritter befindlichen Waren verarbeitet, oder werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit Waren von Dritten kombiniert bzw. vermischt, so erwirbt der Verkäufer ein Miteigentum an den entstandenen Produkten im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Wert der Waren Dritter. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit einem Hauptprodukt des Käufers kombiniert oder vermischt, so übertragt der Käufer hiermit sein Eigentum am neuen Objekt an den Verkäufer.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sicher aufzubewahren und diese im Auftrag des Verkäufers auf eigene Kosten instand zu halten sowie diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf eigene Kosten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Der Käufer überträgt hiermit vorab jegliche sich aus Versicherungen ergebenden Ansprüche auf den Verkäufer.
5. Sofern der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer angemessen nachkommt, ist der Käufer dazu berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren angemessen zu verfügen; dies gilt allerdings nicht in Fällen, wo zwischen dem Käufer und seinen Kunden ein Abtretungsverbot in Bezug auf den geforderten Kaufpreis vereinbart wurde. Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, Eigentum durch Sicherheitsleistung oder andere Belastung zu übertragen oder zu verpfänden. Bei einem Weiterverkauf hat der Käufer die Eigentumsübertragung von der vollständigen Bezahlung durch seine Kunden abhängig zu machen.
6. Der Käufer überträgt hiermit, zusammen mit allen Nebenrechten und Sicherheitsrechten, vorab jegliche sich aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ergebenden Ansprüche an den Verkäufer, einschließlich Wechseln und Schecks, um damit den Nachweis für jegliche sich für den Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer ergebenden Rechte nachzuweisen. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zusammen mit anderen Gegenständen für einen Gesamtpreis verkauft, so ist der Eigentumsvorbehalt begrenzt auf die anteilige Summe des Rechnungsbetrages des Verkäufers für die gemeinsam verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Werden Waren verkauft, die sich gemäß Absatz 3 im Teileigentum des Verkäufers befinden, so ist der Eigentumsvorbehalt begrenzt auf den Teil des Anspruches, der dem Teileigentum des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Bezahlung zur Verarbeitung oder Fertigstellung von sich im Besitz Dritter befindlichen Gegenständen, so tritt der Käufer hiermit aus den vorgenannten Sicherungsgründen seinen Bezahlungsanspruch gegen besagten Dritten vorab an den Verkäufer ab. Sofern der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, so ist er damit zum Einzug der sich aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung ergebenden Ansprüche berechtigt. Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche zu verpfänden oder zu erwirken.
7. Muss der Verkäufer davon ausgehen, dass seine Ansprüche gefährdet sind, so hat der Käufer nach Aufforderung seine Kunden über den Eigentumsvorbehalt zu informieren und dem Verkäufer sämtliche erforderlichen Informationen und Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, falls die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren samt zugehöriger Ansprüche von Dritten in Besitz genommen werden.
8. Übersteigt der Wert der Sicherheit, auf die der Verkäufer Anspruch hat, die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Anforderung des Käufers dazu verpflichtet, die Sicherheit im betreffenden Ausmaß freizugeben. Die Entscheidung über die freizugebende Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

VIII. Auftragsänderungen

1. Bestätigte Aufträge gelten sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer als verbindlich. Vom Käufer geäußerte Änderungswünsche zu einem bestätigten Auftrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Weniger als 21 Tage vor dem vorgesehenen Lieferdatum ab Werk sind keine Änderungen zulässig. Sämtliche angeforderten Änderungen in Bezug auf Inhalt und Bedingungen eines bereits bestätigten Auftrags unterliegen den Bedingungen des Gesamtauftrags.
2. Wird für einen bereits bestätigten Auftrag eine Änderung beantragt, so kann der Verkäufer vom Käufer die Erstattung sämtlicher durch die Änderung verursachter Kosten verlangen. Sämtliche durch die Änderung verursachten Kosten, einschließlich Kapitalkosten, Finanzierungskosten und Umplanung von Produktion und Logistik werden dem Käufer belastet.

IX. Bedruckte Waren (Folien), Herstellung durch Dritte

1. Der Verkäufer übernimmt weder eine Gewährleistung für die Einhaltung sämtlicher für das Geschäftsfeld des Käufers relevanter Vorschriften bezüglich Kennzeichnung/Markierung sowie Transport der Waren noch dafür, dass die gemäß Anforderungen und Spezifikationen des Käufers durchgeführten Bestellungen keine Rechte Dritter verletzen. Anforderungen und Spezifikationen des Käufers werden ohne Verpflichtung zur Überprüfung eingehalten. Sofern Dritte Ansprüche gegen den Verkäufer in Bezug auf Schutzrechte bei der Ausführung von Bestellungen erheben, so ist der Käufer dazu verpflichtet, dem Verkäufer jegliche daraus resultierenden Nachteile zu ersetzen.
2. Eine vom Kunden als druckbereit bestätigte Kopie gilt als ausschlaggebend für die Ausführung von Druckarbeiten. Fertigungsbedingte kleinere Abweichungen (einschließlich Registerabweichungen) gelten als akzeptabel.
3. Vom Verkäufer erstellte Entwürfe oder andere Ausdrucke und Tools bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer eingesetzt werden, selbst dann, wenn der Käufer wie üblich einen Teil der Kosten trägt.
4. Die endgültige Vorlage sowie Matrizen und Rohlinge bleiben für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach ihrer letzten Benutzung das Eigentum des Verkäufers. Tiefdruckzylinder können auch ohne gesonderte Mitteilung 12 Monate nach ihrer letzten Benutzung gelöscht werden.
5. Wipak behält sich in besonderen Fällen vor, Teilschritte der Herstellung durch überwachte Zulieferer innerhalb oder außerhalb der Wipak-Gruppe durchführen zu lassen. Dazu zählt auch die Untervergabe von Produktionsprozessen und -formeln.

X. Schadenersatz

1. Schadenersatzforderungen – einschließlich außervertraglicher Forderungen – durch den Käufer sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit durch den Verkäufer bzw. dessen leitende Mitarbeiter bzw. andere mit der Ausübung der vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers beauftragte Personen ausgeschlossen, es sei denn die betreffende fahrlässig verletzte Leitungspflicht ist für die Erreichung des vertraglich vereinbarten Ziels von substantieller Bedeutung.
2. Mit Ausnahme von durch fehlerhafte Produkte ausgelösten Fällen direkter Produktbeschädigung, Todesfällen oder Personenschaden ist, sowohl bei Vertragsverletzung als auch gesetzmäßig die maximale Schadenersatzleistung bezüglich des reklamierten Schadens pro Schadensfall auf den Rechnungswert der den Schaden verursachenden Produkte begrenzt. Unter keinen Umständen haftet der Verkäufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag für mittelbare Schäden, Folgeschäden, besondere Schäden, Strafzuschläge, verschärften Schadenersatz bzw. für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und verminderte Kulanz oder ähnliches. Der Verkäufer haftet für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für unvorhersehbare Schäden lediglich, wenn der Verkäufer oder ein leitender Angestellter des Verkäufers seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat.
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben oder Gesundheit. Gesetzlich vorgeschriebene Haftungsregelungen bleiben uneingeschränkt gültig.

XI. Menge, Qualität und Gewährleistung

1. Fertigungsbedingte Schwankungen der Folienmenge von bis zu 10% gelten bei Bestellmengen von mehr als 10.000 qm als zulässig. Bei Bestellmengen von weniger als 10.000 qm gelten Abweichungen bis zu 25% als zulässig. Bei einzeln verkauften Produkten wie Beuteln behält sich der Verkäufer vor, die Liefermenge an typische Verpackungseinheiten anzupassen. Zusätzlich gelten auch aus technischen Gründen unvermeidbare Mengen- und Qualitätsabweichungen als zulässig. Produktqualität bezieht sich auf die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Etiketten des Verkäufers beschriebene Qualität, Güteklasse und Eigenschaften.
2. Bei Lieferung bzw. spätestens bevor die Produkte zum Einsatz kommen ist der Käufer verpflichtet, die Produkte genau zu prüfen. Reklamationen bezüglich von Mängeln sind unter Angabe von Gründen in schriftlicher Form mitzuteilen und gleichzeitig sind entsprechende Materialproben sowie das Originaletikett zu Kontrollzwecken zurückzusenden. Beschwerden oder Reklamationen sind dem Verkäufer unverzüglich zuzusenden.
3. Bei versteckten Mängeln ist die schriftliche Beschwerde bei Feststellung des Mangels unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Waren schriftlich einzureichen; die Beschränkungsfristen bleiben unberührt. Die Beweispflicht für versteckte Mängel liegt beim Käufer.
4. Der Verkäufer ist dazu berechtigt, die Waren zu untersuchen und zu überprüfen, auch unter reellen Arbeitsbedingungen.
5. Reklamierte Waren werden nur dann zurückgesendet, wenn der Verkäufer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Rücksendung der Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht.
6. Benutzte oder verarbeitete/umgewandelte Waren gelten als vom Käufer abgenommen.

XII. Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind beschränkt auf die spätere Einhaltung der Produktleistungsmerkmale. Werden die Leistungsmerkmale des Verkäufers nicht eingehalten, so ist der Käufer – im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorschriften – dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach eigener Wahl den Vertrag zu stornieren. Schadenersatzansprüche gemäß Absatz X. oben bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers auf Basis der zur Erreichung der Leistungsmerkmale notwendigen Kosten, insbesondere Kosten für Transport, Arbeit und Material, sind dann ausgeschlossen, wenn solche Ausgaben gestiegen sind, weil die gelieferten Waren später zu einem anderen Ort als dem Firmensitz des Bestellers geliefert worden sind – es sei denn, dieser geänderte Lieferort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Falls die Gewährleistung ein Ersatzanspruch durch den Käufer ist, nachdem dieser gemäß Richtlinien für den Kauf von Verbraucherprodukten erwirkt worden ist, bleibt das Recht auf Ersatzanspruch gemäß Richtlinien für den Kauf von Verbraucherprodukten unangetastet. Der Schadenersatzanspruch richtet sich nach Absatz X. oben.
3. Der Käufer ist dazu verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jeden einzelnen, innerhalb der Lieferkette auftauchenden Ersatzanspruchsfall zu informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer keine vertragliche Bindung mit seinem Kunden eingegangen ist, die über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgeht. Der Verkäufer gewährleistet ausschließlich auf gesonderte schriftliche Anfrage. Schriftliche Gewährleistungen sind nur dann gültig, wenn der Inhalt der Gewährleistung sowie ihre Dauer und geografische Anwendbarkeit angemessen beschrieben sind.
4. Die Beweislast für Produktmängel liegt beim Käufer.

XIII. Verjährung

Durch den Käufer erfolgen Maßnahmen nur dann, wenn der Käufer den Verkäufer schriftlich innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrem ersten Bekanntwerden über angeblich bestehende Reklamationsgründe informiert hat und der Käufer innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Bekanntgabe eine Maßnahme begonnen hat. Gesetzliche Verjährung und Haftungsvorschriften wie z.B. Haftung gemäß EG-Richtlinie 85/374/EEC zur Produkthaftung bzw. nationale Gesetzgebung auf Basis dieser EG-Richtlinie bleibt hiervon unberührt.

XIV. Geistiges Eigentum und Verschwiegenheit

1. Der Verkäufer behält die Rechte an seinem gesamten geistigen Eigentum. Durch dieses Dokument erfolgt keinerlei Übertragung von Eigentum, Lizenzen oder anderen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten des Verkäufers an den Käufer.
2. Mit Ausnahme von gemäß Anweisungen des Käufers gefertigten Produkten sichert der Verkäufer nach bestem Wissen zu, dass durch die Herstellung seiner Produkte keinerlei Patente des Herstellungslandes verletzt werden. Der Käufer übernimmt sämtliche Verantwortung und stellt den Verkäufer auf eigene Kosten frei gegenüber jeglichen, gegen den Verkäufer erhobenen Ansprüchen oder Forderungen (einschließlich angemessene Anwaltskosten) für die Nutzung von gedruckten oder auf Wunsch des Käufers am Produkt angebrachten technischen Informationen, Patenten, Entwürfen, Markenzeichen, Warennamen bzw. Teilen davon. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, übernimmt der Käufer in diesen Fällen die Verteidigung.
3. Der Käufer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Verkäufer für die Dauer der Liefervereinbarung und darüber hinaus zu strengster Verschwiegenheit bezüglich jeglicher, vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen sowie zur ausschließlichen Nutzung besagter Informationen für die Ausübung der Lieferbeziehung.
4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei darf keine Partei gegenüber Dritten die Existenz einer Kooperation zwischen den Parteien bekannt geben.

XV. Vollständigkeitsklausel

Der Vertrag sowie diese AGB stellen die gesamte, zwischen Käufer und Verkäufer bestehende Vereinbarung bezüglich des Vertragsgegenstands dar und ersetzen sämtliche früheren, zwischen den Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form getroffenen Vereinbarungen, Zusicherungen und Abmachungen. Öffentliche Kommentare, Empfehlungen oder Werbung sind nicht als Qualitätskennzahlen bezüglich der erworbenen Waren zu betrachten.

XVI. Anwendbares Recht

Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, unterliegt dieser Vertrag der am Unternehmenssitz des Verkäufers geltenden Rechtsprechung. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Warenkauf gemäß Haager Konvention, mit Bezug auf das Einheitliche Gesetz über den internationalen Warenkauf vom 1. Juli 1964 sowie die UN Konvention über Verträge für den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

XVII. Erfüllungsort und Gerichtstand; Gültigkeitsklausel

1. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, unterliegen sämtliche sich aus diesem Vertrag bzw. einer Verletzung oder der Gültigkeit dieses Vertrages ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen den Schlichtungsregeln der Internationalen Handelskammer, die von einem oder mehreren, gemäß erwähnter Regeln ernannten Schiedsgutachtern ausgeübt werden. Die Schlichtungsverhandlung findet am Firmensitz des Verkäufers statt und wird in englischer Sprache durchgeführt. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Verkäufer alternativ dazu berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer vor den Gerichten am Unternehmenssitz des Verkäufers durchzusetzen.
2. Eine mögliche vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen oder der verbleibenden Teile der unwirksamen Bestimmung nicht. Die Parteien werden eventuelle unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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